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| | | | | | | | | | | | |  | Der Verein | | | | | | | | | | | | | |
| Der Verein (§§ 21 ff BGB) (insbes. der gemeinnützige) |
Zur Rechtsform: Zweck: | Ausschließlich nichtwirtschaftlicher (ideeller) Art | Gestaltungsorgan: | Mitgliederversammlung | Handlungsorgan: | Vorstand | Stimmrechte: | Nach Köpfen | Abstimmungsprinzip: | Mehrheit | Haftung des Einzelnen: | Keine (Der Verein haftet lediglich mit seinem Vermögen) |
Stichworte zur Projektgestaltung: |  | Gemeinnützig ist z.B.: Forschung, Umweltschutz, Wohnraum für Benachteiligte. Gemeinnützigkeit ist nicht nur Satzungsangelegenheit, sondern muss nachgewiesene Aktivität des Vereins sein! „Wohnen“ ist im steuerlichen Sinne nicht gemeinnützig!
|  | Es empfiehlt sich, einen ersten Satzungsentwurf mit dem Finanzamt abzuklären.
|  | Für einen gemeinnützigen Träger wird sich am ehesten Hilfe von außen mobilisieren lassen (Spenden, Schenkungen, Bürgschaften, Sparbriefzeichnungen …).
|  | Durch die Gemeinnützigkeit kann das Eigentum nicht mehr privatisiert werden.
|  | Projektbeteiligte sind Mieter.
|  | Eigenkapital kann als Privatdarlehen dem Verein zur Verfügung gestellt werden (auf projektverträgliche Kündigungsfristen achten!).
|  | Tilgungsleistungen (aus Mietaufkommen) fließen dem Verein zu. |
In der Praxis hat der e. V. eine hohe Bedeutung da, wo es gilt, Gruppeninteressen auf eine außenstehende Rechtspersönlichkeit zu verlagern und so der Durchsetzung von Individualinteressen wirksam entgegentreten zu können. Kommunen wollen eine „Rechtsperson“ als Ansprechpartner. Oft ist der e. V. auch nur die vorläufige Rechtsform im Sinne einer Interessengemeinschaft.
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