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Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft (KG) § 161ff HGB

Zur Rechtsform:
Zweck: 
Handelsgewerbe (auch Landwirtschaft) ab einer gewissen Größe 
Gestaltungsorgan: 
Gesellschafterversammlung (mit Einschränkung für die Kommanditisten = Teilhafter) 
Haftungsorgan: 
Komplementäre = Vollhafter (ein Vollhafter reicht aus!) 
Stimmrechte: 
Nach Köpfen (für die Kommanditisten mit Einschränkung) 
Abstimmungsprinzip: 
Einheitliche Willensbildung der Gesellschafter 
Haftung des Einzelnen: 
Komplementäre: voll, also auch mit Privatvermögen; Kommanditisten: begrenzt auf die Hafteinlage 
Stichworte zur Projektgestaltung:

Die KG hat in der Praxis für Wohnprojekte eine untergeordnete Bedeutung.

Interessant wird sie dann werden, wenn sich viele Menschen aus dem Umfeld einer Wohninitiative beteiligen möchten, ohne in die persönliche Haftung genommen zu werden.

Die Beteiligung als Kommanditist vermeidet es gleichzeitig, dass die Geldhereinnahme von Dritten als „Sammlung von Einlagen“ angesehen wird, was nur Banken erlaubt ist und schnell zur Kollision mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen führt.

Der Vollhafter der KG kann auch eine Genossenschaft sein, was – wie beschrieben – durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet

 

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