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| | | | | | | | | | | | |  | Die eingetragene Genossenschaft | | | | | | | | | | | | | |
| Die eingetragene Genossenschaft (eG) nach dem Genossenschaftsgesetz |
Zur Rechtsform: Zweck: | Wirtschaftliche Förderung der Mitglieder-Interessen (auch ideelle Interessen) | Gestaltungsorgan: | Generalversammlung | Handlungsorgan: | Aufsichtsrat, Vorstand (und indirekt der Genossenschaftsverband) | Stimmrechte: | je Mitglied 1 Stimme, (keine Kapitalmehrheiten!) | Abstimmungsprinzip: | Mehrheit | Haftung des Einzelnen: | Über den gezeichneten Anteil und einen eventuellen Haftungsvorschlag hinaus keine |
Stichworte zur Projektgestaltung: |  | Überprüfung der Genossenschaft durch einen Prüfungsverband („ordentliche Buchhaltung“ wird dadurch noch zwingender!)
|  | Prüfungsverband und Jahresabschluss sind bei der Gründung und danach jährlich Kostenfaktoren, bringen aber auch ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Daher nur für große Vorhaben geeignet.
|  | Projektteilnehmer sind „MieterInnen“ und „EigentümerInnen“ gleichzeitig. Trotzdem kann auch die unmittelbare Betroffenheit schwinden und die Genossenschaft als unabhängige Institution mit Forderungen konfrontiert werden. („Die Genossenschaft soll mal …“)
|  | Eigenkapital kann über Genossenschaftsanteile oder Darlehen an die Genossenschaft eingebracht werden. Hier gibt es auch Modelle, dies je nach Eigenkapitalhöhe zur Mietminderung zu nutzen.
|  | Das „Recht an der Wohnung“ kann durch Dauerwohnrechte gesichert werden. |
Hinweis: Die steuerliche Förderung zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen betrifft nur Genossenschaften, die sich verpflichten, bei mehrheitlichem Wunsch der MieterInnen Wohneigentum zu schaffen!
Weitere Informationen: www.genossenschaftsgedanke.de
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