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Die eingetragene Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft (eG) nach dem Genossenschaftsgesetz

Zur Rechtsform:
Zweck:  
Wirtschaftliche Förderung der Mitglieder-Interessen (auch ideelle Interessen) 
Gestaltungsorgan: 
Generalversammlung 
Handlungsorgan: 
Aufsichtsrat, Vorstand (und indirekt der Genossenschaftsverband) 
Stimmrechte: 
je Mitglied 1 Stimme, (keine Kapitalmehrheiten!) 
Abstimmungsprinzip: 
Mehrheit 
Haftung des Einzelnen: 
Über den gezeichneten Anteil und einen eventuellen Haftungsvorschlag hinaus keine 
Stichworte zur Projektgestaltung:
Überprüfung der Genossenschaft durch einen Prüfungsverband („ordentliche Buchhaltung“ wird dadurch noch zwingender!)
Prüfungsverband und Jahresabschluss sind bei der Gründung und danach jährlich Kostenfaktoren, bringen aber auch ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Daher nur für große Vorhaben geeignet.
Projektteilnehmer sind „MieterInnen“ und „EigentümerInnen“ gleichzeitig. Trotzdem kann auch die unmittelbare Betroffenheit schwinden und die Genossenschaft als unabhängige Institution mit Forderungen konfrontiert werden. („Die Genossenschaft soll mal …“)
Eigenkapital kann über Genossenschaftsanteile oder Darlehen an die Genossenschaft eingebracht werden. Hier gibt es auch Modelle, dies je nach Eigenkapitalhöhe zur Mietminderung zu nutzen.
Das „Recht an der Wohnung“ kann durch Dauerwohnrechte gesichert werden.

 

Hinweis: Die steuerliche Förderung zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen betrifft nur Genossenschaften, die sich verpflichten, bei mehrheitlichem Wunsch der MieterInnen Wohneigentum zu schaffen!

 

Weitere Informationen:  www.genossenschaftsgedanke.de

 

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