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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)  (§§ 705-740 BGB) auch: BGB-Gesellschaft

Zur Rechtsform:
Zweck: 
Jeder gesetzlich zulässige 
Gestaltungsorgan: 
Gesellschafterversammlung 
Handlungsorgan: 
Jeder 
Gesellschafter Stimmrechte: 
Nach Köpfen 
Abstimmungsprinzip: 
Einheitliche Willensbildung der Gesellschafter Grundsatz ist die Einstimmigkeit gem. § 709 BGB 
Haftung des Einzelnen: 
Voll, also auch mit dem Privatvermögen 
Stichworte zur Projektgestaltung:
Eine Haftungsbeschränkung „GbR mit beschränkter Haftung“ ist inhaltlich möglich: (die Bezeichnung GbR mbH oder GbR mit beschränkter Haftung darf wegen der Verwechselungsgefahr mit der GmbH aber nicht verwendet werden.)
Gemeinsames Eigentum am Objekt.
Gemeinsame Entscheidungen das Objekt und das Zusammenleben betreffend: Sozial anstrengend, aber auch sehr „unmittelbare“ Einbindung der Einzelpersonen.
Der Gesellschaftsvertrag kann, muss aber nicht, notariell beglaubigt sein.
Aufnahme eines „neutralen Dritten“ als Miteigentümer, z.B. eines Vereins oder Genossenschaft als „Hüter der Projektidee"
Die Aufnahme einer Schiedsklausel, welche die Regelung von Streitigkeiten unter Vermeidung des (anstrengenden und teueren) Rechtsweges regelt, wird sehr empfohlen.
Klare Regelungen sollten insbesondere für das Ausscheiden, die Ablösung von Gesellschaftern und die Auflösung der GbR getroffen werden. Die rechtliche Durchsetzbarkeit wertbegrenzender Abfindungsklauseln insbesondere vor der Drohung der Teilungsversteigerung ist umstritten.

Hinweis: Sofern die genutzten Wohnungen in sich abgeschlossen und klar definiert sind (das bedeutet noch keine Aufteilung in Wohnungseigentum), kann Wohnungsbauförderung in Anspruch genommen werden.

 

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