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Wohnungseigentum auf Erbbaurecht

(Erbbaurechtsverordnung, sowie Rechtsform des „Hauses”)

Zur Rechtsform:
Zweck: 
Bildung von separatem Erbbau-Wohnungseigentum, welches über den Erbbaurechtsvertrag nachhaltig in den ideellen Zielen gesichert werden soll. 
Gestaltungsorgan: 
Miteigentümerversammlung im Haus; Erbbaurechtsvertrag für die grundsätzlichen Ziele. 
Handlungsorgan: 
Miteigentümerversammlung, Erbbaurechtsvertrag. 
Stimmrechte: 
Nach Miteigentumsanteilen für die WEG; Bestimmungsrecht des Erbbaurechtsgebers, bei dem es sich meist um eine Stiftung oder einen gemeinnützigen Verein, ggf. aber auch um eine Genossenschaft oder gGmbH handeln kann. 
Abstimmungsprinzip: 
Mehrheit nach Miteigentumsanteilen; Bestimmungsrecht des Erbbaurechtsgebers. 
Haftung des Einzelnen: 
In erster Linie auf die eigene Wohnung beschränkt, für das Gemeinschaftseigentum haften die Miteigentümer gemeinsam. 
Stichworte zur Projektgestaltung:

Das 1919 geschaffene Erbbaurecht sollte der Verhinderung von Spekulation mit Grund und Boden sowie der Versorgung weiter Teile der Bevölkerung mit preiswertem, angemessenem Wohnraum dienen. Deshalb eignet sich dieses Rechtsinstrument wesentlich besser zur Sicherung dieser, wie auch weitergehender Ziele (Mitbestimmung der Miteigentümer bei Wechsel von Bewohnern), als das Wohnungseigentum, welches sich eher am Eigentums-Schutzgedanken des BGB orientiert.

Als „Bodenträger” eignet sich im Prinzip jede Rechtsform. Ein gemeinnütziger Träger hat den Vorteil der Steuerfreiheit. Außerdem kann das einmal in die Gemeinnützigkeit eingebrachte Vermögen nicht wieder privatisiert werden. Da die Wohnprojektinhalte nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sind,

muss sich der Bodenverein anderen gemeinnützigen Zielen widmen (Altenarbeit, Jugendarbeit, Kunst, Bildung etc.). Man sollte dabei jedoch beachten, dass diese Erfüllung der Gemeinnützigkeit jedes Jahr aufs Neue erfolgen muss und vom Finanzamt geprüft wird.

Es ist daher auch möglich, sich hinsichtlich des Bodenträges der „ stiftung trias“, gemeinnützige Stiftung für Boden, Ökologie und Wohnen, zu bedienen. Die „stiftung trias“ fördert Initiativen, die Fragestellungen des Umganges mit Grund und Boden, ökologischer Verhaltensweisen und neue Formen des Wohnens aufnehmen.

In einer solchen Kombination wird auch deutlich, dass sich Wohnprojekte über ihre eigenen Interessen hinaus auch für andere Projekte und gesellschaftliche Belange engagieren. Die Finanzierung des Grundstückes muss durch die Projektteilnehmer aufgebracht werden, auch wenn sie am Vermögenszuwachs nicht Teil haben. Überwiegend wird die Finanzierung wohl über zinslose und zinsgeringe Darlehen erfolgen. Hier ist ein höheres Engagement von vermögenden zu Gunsten von eigenkapitalschwachen Projektteilnehmern möglich, um die oftmals gewollte „Einkommensmischung” zu erreichen. Die Darlehen werden bei Auszug oder aus dem Erbbauzins zurückgezahlt. Alternativ kann die Finanzierung des Bodens über die Kapitalisierung des Erbbauzinses erfolgen, wodurch der Aufwand einem Kauf entspricht.

Die Eigenkapitaleinwerbung für ein Projekt wird, sofern diese zu Gunsten eines gemeinnützigen Trägers erfolgt, leichter sein, als wenn dies zugunsten eines „privat” erscheinenden Projekt-Empfängers erfolgt. Bei Kombination von Genossenschaft und gemeinnützigem Bodenträger könnte etwa ideelles Eigenkapital in Form von Spenden und Stiftungsbeiträgen und rückzahlbares Fremdkapital in Form von Genossenschaftseinlagen eingeworben werden.

An Stelle des Wohnungseigentums kann auch jede andere Rechtsform, etwa die GbR oder die Genossenschaft, treten.

 

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