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Wohnungseigentümergemeinschaften

(Wohnungseigentumsgesetz)

Zur Rechtsform:
Zweck: 
Bildung von separatem Wohnungseigentum 
Gestaltungsorgan: 
Miteigentümerversammlung 
Handlungsorgan: 
Miteigentümerversammlung 
Stimmrechte: 
Nach Miteigentumsanteilen 
Abstimmungsprinzip: 
Mehrheit 
Haftung des Einzelnen: 
In erster Linie auf die eigene Wohnung beschränkt, für das Gemeinschaftseigentum haften die Miteigentümer gemeinsam. 
Stichworte zur Projektgestaltung:
Es besteht Einzeleigentum an den Wohnungen, über die, vorbehaltlich zusätzlicher Regelungsinstrumente, frei verfügt werden kann. Frei vererbbar.
Gemeinsame Entscheidungsfindung für die Gemeinschaftsflächen nach Miteigentumsanteilen (Gemeinschaftsraum, Gästewohnung, Treppenhaus, Garten) ist notwendig, wodurch der Projektcharakter sichtbar wird.
Dem Verkauf der Wohnung kann nach WEG nur „aus wichtigem Grund“ von der Eigentümergemeinschaft widersprochen werden.
Separate Wohnungsfinanzierungen. Anspruch auf Eigenheimzulage.

Die Aufnahme der Projektziele kann zwar über die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung erfolgen, die juristische Durchsetzbarkeit ist jedoch fraglich. Für eventuelle Auseinandersetzungen sollte man die Projektziele auf jeden Fall (in einer Präambel) festhalten.

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch (Ankaufsrecht, Zustimmungserfordernis), die den Verkauf nur im Sinne des Projektes gestattet, ist möglich. Die rechtliche Durchsetzbarkeit ideeller Absprachen, auch wenn sie über eine Grundbucheintragung gesichert erscheinen, muss allerdings in Frage gestellt werden.

Die Gründung eines „begleitenden“ ideellen Projektvereins, oder GbR in dem/der jede/r Wohnungseigentümer/in Mitglied sein muss, ist möglich.

s. dazu auch „Wohnungseigentum auf Erbbaurecht

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