Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die Grundform aller Personengesellschaften. Für Wohnprojekte ist die GbR ein beliebte Rechtsform, gewollt oder ungewollt. Ungewollt insbesondere dann, wenn die Mitglieder eines Wohnprojektes keine vertraglichen Vereinbarungen treffen, sondern hoffen, dass man zusammen das Projekt schon meistert.
Da der Gesetzgeber für die Entstehung und Gründung einer GbR keine formalen Hürden aufgestellt hat, scheint die praktische Nutzung der GbR häufig einfach. Häufig erweist sich dies aber als Theorie, da insbesondere bei fehlenden vertraglichen Grundlagen viele Rechtsprobleme bei einem Wohnprojekt entstehen können.
Für die Gründung einer GbR ist es wichtig, dass sich die Gesellschafter über die Ziele der GbR einigen und diese möglichst auch vertraglich festlegen. Als gemeinsamer Zweck kommt jeder gesetzlich erlaubte Zweck in Betracht. Auch ideelle Zwecke können Gegenstand einer GbR sein. Allerdings muss der Zweck irgendwie auf Förderung durch vermögenswerte Leistungen gerichtet sein. Dabei muss nicht ein eigennütziger Zweck der Gesellschafter im Vordergrund stehen, sondern es genügt auch die Förderung der Interessen eines der Gesellschafter oder Dritter. Beispielsweise kann die Verwaltung des eigenen Vermögens Zweck einer GbR sein. Auch der Erhalt oder die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes, beispielsweise ein Grundstück, ist nach der Rechtsprechung als GbR-Zweck möglich. Dagegen genügt als Zweck nicht der Inhalt eines gesetzlich besonders geregelten Rechtsverhältnisses. Aus der Anforderung der Gemeinsamkeit wird abgeleitet, dass jeder Gesellschafter dessen Förderung von dem anderen beanspruchen kann.
Quelle: recht-freundlich.de
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